§ 8a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde

Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157282

alte Dokumentnummer

N9199660307J

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