Konformitätserklärung
§ 8a
(1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
(2) Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 muss überdies für Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, angemessene aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit angebracht, Reinheitskriterien, die im Einklang mit der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)