§ 8a.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Landesinvalidenämter sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1 zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.
(3) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR12105932
alte Dokumentnummer
N6199119084J
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