§ 8a Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 8a.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1 zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.

(3) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12112377

alte Dokumentnummer

N6199660056J

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