§ 8a GESG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2006

Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

§ 8a

(1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich bis 30. Juni den Entwurf eines Arbeitsprogrammes zur Aufgabenwahrnehmung und die dafür vorgesehene Verwendung der Basiszuwendung (§ 12) vorzulegen. Das endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung ist dann vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. September jeden Jahres festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den Grundsatz der Vollkostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind von der Agentur im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung zu veröffentlichen.

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