§ 8a Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2022

Förderung der Väterkarenz

§ 8a.

Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neue Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2024

Gesetzesnummer

20012010

Dokumentnummer

NOR40247034

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