§ 8a ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Perfluoroctansulfonate (PFOS)

§ 8a.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonaten (PFOS) C8 F17 SO2 X [X=OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere] als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Masseprozent oder mehr sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen sowie deren Bestandteilen ist dann verboten, wenn ihre PFOS-Massenkonzentration 0,1% oder mehr beträgt (berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten); im Falle von Textilien oder bei anderen beschichteten Werkstoffen gilt dieses Verbot dann, wenn ihr jeweiliger PFOS-Anteil 1µg/m2 oder mehr des beschichteten Materials beträgt.

(3) Die Verbote des Inverkehrsetzens und der Verwendung (Abs. 1 und 2) gelten jedoch nicht für folgende Produkte und die für ihre Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:

  1. 1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
  2. 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
  3. 3. Antischleiermittel (Mittel zur Sprühnebelunterdrückung) für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien gemäß dem im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, entwickelten Referenzdokument für die „Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen“ (2006/C 257/06), ABl. Nr. C 257 vom 25.10.2006 S.15, reduziert wird,
  4. 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

(4) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 nachweislich in Verkehr gesetzt wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

(5) Die Verbote und Beschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 ABl. Nr. L 168 vom 21.06.2006 S. 5, anzuwenden.

(6) Bis spätestens 30. Juni 2008 haben die Verwender für die Erstellung eines Inventars gemäß der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6a die von ihnen angewandten unter Abs. 3 Z 3 fallenden Prozesse zu melden und Angaben (kg/Jahr) zu den PFOS-Mengen, die dabei eingesetzt und emittiert werden, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die eingelangten Meldungen in einem Inventar zusammenzufassen und bis spätestens 27. Dezember 2008 im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6a an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(7) Bis spätestens 30. Juni 2008 haben die Verwender die bei ihnen zulässig lagernden Mengen (kg) an PFOS-enthaltenden Feuerlöschschäumen für die Erstellung eines Inventars gemäß der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6b schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die eingelangten Meldungen in einem Inventar zusammenzufassen und bis spätestens 27. Dezember 2008 im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG Anhang I Nummer 52 Punkt 6b an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40091369

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