Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
§ 8a.
(1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesschulrat auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.
(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.
(3) Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der Projektarbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
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