§ 8a Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

ÜR: BGBl. Nr. 68/1983, Art. II

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

§ 8a.

Die Personalkreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler empfohlen wird.

ÜR: BGBl. Nr. 68/1983, Art. II

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071753

alte Dokumentnummer

N51977157170

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