§ 8a 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen

§ 8a.

(1) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

(2) Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.

Schlagworte

Grundkapital, Mutterorganisation

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245260

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