Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen
§ 8a.
(1) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die auf Grund einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).
(2) Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.
Schlagworte
Grundkapital, Mutterorganisation
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231669
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