Meldung Zuckererzeugung
§ 8.
(1) Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA
- 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis spätestens 5. März eines jeden Jahres und
- 2. die endgültige Zuckererzeugung und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. e der Verordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. a, b und c der Verordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.
(3) Die Erzeugungsmengen sind für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200556
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
