Fachausbildung
§ 8.
(1) Für die Fachausbildung ist ein Fachlehrgang in der Dauer von mindestens sechs Monaten einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß an den Fachlehrgang ist die Fachprüfung für Zollwachebeamte abzulegen.
(2) Der Fachlehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben und den für eine Teilnahme in Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Fachlehrgang sind vorzutragen:
- 1. die im § 17 Abs. 1 und die im § 18 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlichen Ausmaß und
- 2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als dienstführender Beamter und Beamter in Fachverwendung wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096493
alte Dokumentnummer
N61973105850
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