Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO
§ 8
§ 8. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:
- 1. wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
- a) gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
- b) menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
- c) Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
- d) Waren des Kapitels I Titel VI, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX ZBefrVO;
- 2. die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
- 3. in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
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