§ 8 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Mobile Einheiten

§ 8.

Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuzuordnen, in deren Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053812

alte Dokumentnummer

N3199440419J

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