Zu § 113 Abs. 4 ZollG
§ 8.
Die Umwandlung von Waren wird allgemein für nachstehende Fälle bewilligt:
- 1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder Zerschneiden;
- 2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus Metallen (ausgenommen aus Halbzeug) durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen;
- 3. Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12052260
alte Dokumentnummer
N3199326390J
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