Herstellung von Zucker im Rahmen von Werkverträgen
§ 8.
(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker unter den Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, der Erzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluss bei der AMA schriftlich zu beantragen. Es ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 erfüllt ist.
(2) Die AMA entscheidet über einen solchen Antrag mit Bescheid. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952 /2006 erfüllt ist.
(3) Eine Herstellung von Zucker vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.
(4) Ein Fall höherer Gewalt im Sinne Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist bei der AMA schriftlich geltend zu machen. Die AMA entscheidet darüber mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40099997
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