§ 8 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Briefwahl

§ 8.

(1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis und den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, daß dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.

(3) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.

(4) Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214257

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