§ 8 ZIS-AbfrageV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2016

Bescheidmäßige Erledigung

§ 8.

(1) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen mit Bescheid zurückzuweisen, wenn

  1. 1. sie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 2 Abs. 1 gestellt werden oder
  2. 2. einem Verbesserungsauftrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

(2) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller seine Abfrageberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

(3) Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden,

  1. 1. wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 125 TKG 2003 erforderlich ist, oder
  2. 2. in den Fällen des § 5 Abs. 4.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187754

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