§ 8
(1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 12)
(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 13)
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