§ 8 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Kündigungsschutz.

§ 8.

(1) Das Dienstverhältnis eines gemäß § 4 wiedereingestellten oder gemäß § 6 bevorzugt vermittelten Dienstnehmers kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst werden, es sei denn, daß nach Gesetz oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist gilt.

(2) Ein Dienstverhältnis eines gemäß § 6 bevorzugt vermittelten Dienstnehmers, das auf Probe eingegangen wurde, kann im ersten Monat von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(3) Eine Kündigung wiedereingestellter oder bevorzugt vermittelter Dienstnehmer darf außer in den Fällen des Abs. 2 der Dienstgeber bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum 31. Dezember 1949 nur nach Zustimmung des nach dem Standort des Betriebes zuständigen Wiedereinstellungsausschusses aussprechen; diese Frist verlängert sich hinsichtlich der Dienstverhältnisse wiedereingestellter oder bevorzugt vermittelter Dienstnehmer, denen eine Amtsbescheinigung (§ 3 Abs. 1) erst nach dem 31. Dezember 1948, jedoch vor dem 1. Jänner 1950 ausgestellt wird, bis 30. Dezember 1950, hinsichtlich jener Dienstverhältnisse wiedereingestellter oder bevorzugt vermittelter Dienstnehmer, denen eine Amtsbescheinigung (§ 3 Abs. 1) erst nach dem 31. Dezember 1949 ausgestellt wird, bis 31. Dezember 1951.(BGBl. Nr. 15/1950, Artikel 1 Z 1.)

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003405

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)