§ 8 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

§ 8.

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40152603

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