§ 8 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Bekanntmachungen.

§ 8.

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft sind im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum anzuschlagen.

(2) Bestimmt diese Verordnung oder die Satzung eine Bekanntmachung durch ein Genossenschaftsblatt, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen; daneben kann die Satzung andere Blätter als Genossenschaftsblätter bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025090

alte Dokumentnummer

N2194812689R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)