Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 8
(1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäßAnlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
- a) im FE-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
- b) im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
- c) im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
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