§ 8 WaStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Errichtungserklärung

§ 8.

Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061840

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