§ 8 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 8.

Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129843

alte Dokumentnummer

N8194839235L

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