§ 8 Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1999

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Zusatzprüfung für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher

§ 8.

Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Damenkleidermacher oder für das Handwerk der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 23 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder für diese Handwerke in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher und mit dem Handwerk der Herrenkleidermacher verbundene Handwerk der Wäschewarenerzeuger durch eine Zusatzprüfung nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

NOR40001810

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