§ 8 VU-RLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kursänderungen

§ 8.

Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175518

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