Überwachung
§ 8.
(1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Überwachung gemäß Abs. 1 ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20011518
Dokumentnummer
NOR40232566
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