Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang
§ 8.
(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 bestehen im Haupttermin aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.
(2) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden.
(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen.
(4) Abschließende Arbeiten sind zu den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit, deren Beurteilung bis spätestens 20. Mai 2020 bekannt zu geben ist.
(5) Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.
Schlagworte
Lehrerinnenkonferenz
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020
Gesetzesnummer
20011135
Dokumentnummer
NOR40223066
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