§ 8 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2020

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang

§ 8.

(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 bestehen im Haupttermin, im Herbsttermin 2020 und im Wintertermin 2021 aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.

(2) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat im Haupttermin 2020 durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden. Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.

(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten im Haupttermin 2020 (Anm. 1) bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen. Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Wintertermin 2021 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Winter 2021 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 4. Dezember 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.

(4) Abweichend von den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen sind abschließende Arbeiten für den Herbsttermin 2020 bis zum Ende der ersten Kalenderwoche des Schuljahres 2020/21, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 zu erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020, Herbsttermin 2020 und Wintertermin 2021(Anm. 2), außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit, deren Beurteilung für den Haupttermin 2020 bis spätestens 20. Mai 2020 und für den Herbsttermin 2020 bist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Klausurarbeit bekannt zu geben ist.

(5) Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.

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Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2020 lautet: „In § 8 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „durch die Kandidatinnen und Kandidaten“ die Wortfolge „im Haupttermin 2020“ eingefügt.“ Richtig wäre: „In § 8 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „durch die Kandidatinoder den Kandidaten“ die Wortfolge „im Haupttermin 2020“ eingefügt.“.

Anm. 2: Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 461/2020 lautet: „In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „und zum Herbsttermin 2020“ jeweils durch die Wendung „, Herbsttermin 2020 und Wintertermin 2021“ ersetzt.“ Die Wendung ist nur einmal in Abs. 4 enthalten.)

Schlagworte

Lehrerinnenkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40227121

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