Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch
§ 8.
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
- 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt,
- 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
- 3. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse R,
- 4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
- 5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen R 3,
- 6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
- 7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,O 3, O 4, P 2 und P 3,
- 8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
- 9. Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
- 1 0.Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als 8 Monaten.
(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden.
- 1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013 ,
- 2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2013 ,
- 3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013 ,
- 4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013 .“
(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20008953
Dokumentnummer
NOR40165005
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