Information der Arbeitnehmer/innen
§ 8.
Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
- 1. daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
 - 2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
 - 3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
 
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR12112427
alte Dokumentnummer
N6199710540I
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