Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände
§ 8.
(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – erfolgt durch die Zollbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219869
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