§ 8 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

§ 8.

Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen:

  1. 1. Säuglingsnahrung einschließlich Milchpulvermischungen und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn es sich um originalverpackte nicht kühlpflichtige Markenprodukte handelt;
  2. 2. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Zuchtwild (Farmwild) und Jagdwild sowie Milch und Milcherzeugnisse bis zu maximal fünf Kilogramm pro Person im persönlichen Gepäck von Reisenden aus den Staaten Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz;
  3. 3. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Zuchtwild (Farmwild) und Jagdwild sowie Milch und Milcherzeugnisse im persönlichen Gepäck von Reisenden aus den Staaten Andorra, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt;
  4. 4. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren nicht im Gebiet gemäß Anlage 2 entladen werden. Werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so gelten sie als Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und sind nach den Bestimmungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unschädlich zu beseitigen;
  5. 5. Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Konsumeier, Honig, Honigerzeugnisse, Bienenwachs, Gelee Royale, Propolis, Pollen und Erzeugnisse daraus, wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. Die Waren dürfen nur aus Drittstaaten stammen aus denen auch die gewerbliche Einfuhr gestattet ist;
  6. 6. Tierfutterkonserven oder tierische Nebenprodukte enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;
  7. 7. Für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, wenn der Gehalt an hitzebehandelter Milch, Milcherzeugnissen oder Honig oder Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen nicht mehr als 50% beträgt, wenn sie bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sowie deutlich als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet und in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind. Sie müssen ein Handelsdokument in deutscher Sprache mitführen und auch in dieser Sprache gekennzeichnet sein. Die Sendungen dürfen nur aus Drittstaaten stammen aus denen auch die Einfuhr aufgrund der entsprechenden Länderlisten gestattet ist;
  8. 8. Kekse, Brot, Kuchen, Schokolade, leere Gelatinekapseln;
  9. 9. Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Bestandteile von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse) und Nahrungsergänzungsmittel, die Glukosamine, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
  10. 10. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate sowie mit Fisch gefüllte Oliven;
  11. 11. Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt oder mit solchen gemischt sind;
  12. 12. Suppenpulver für den Endverbraucher verpackt, die Fleischextrakt, Fleischkonzentrat, tierisches Fett, Fischöle, Pulver oder Extrakte enthalten;
  13. 13. Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln sowie vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;
  14. 14. bearbeitete Eierschalen, gekrempelte oder gekämmte Wolle und Tierhaare sowie Garne und Gewebe daraus;
  15. 15. zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen sowie Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
  16. 16. Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“;
  17. 17. Bulkware, fertige Arzneimittel und immunologische Tierarzneimittel (Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 28/2002), ausgenommen lebende Tiere, deren Eier und Embryonen.

Schlagworte

Fischereierzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103473

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