Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der ersten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Sofern Fertigkeiten bereits in Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, nachgewiesen wurden, sind diese nicht mehr Gegenstand der Prüfung.
(2) Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fächern, danach aus den in § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Fächern und schließlich aus den in § 7 Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
(4) Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124868
alte Dokumentnummer
N7199327946J
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