§ 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

§ 8.

(1)  Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeiteten Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 8.4.2009 S.38, (EU) 2016/247 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und –gemüseprogramms, ABl. Nr. L 46 vom 23.2.2016 S. 1 und (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 183 vom 11.7.2008 S. 17, ausgestellten Zulassungen verlieren ihre Gültigkeit, sofern nicht die an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasste Verpflichtungserklärung bei Antragstellung auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 9 Abs. 1 bzw. bei Antragstellung auf Genehmigung der sonstigen Maßnahmen gemäß § 13 spätestens am 15. Oktober 2017 unterfertigt in der AMA einlangt.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Schlagworte

Schulobstprogramm

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196524

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