§ 8 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2020

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40221482

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