§ 8 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/441

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1999

§ 8

§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben.

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