§ 8 VeroeffentlV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2002

Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten

§ 8.

Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20001859

Dokumentnummer

NOR40029045

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