§ 8.
(1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG sind die Koordinaten der Stand- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung zu berechnen.
(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem örtlichen System zu berechnen.
(3) Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen.
Schlagworte
Standpunkt, Festpunktnetz
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154614
alte Dokumentnummer
N9199421834L
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