§ 8 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 8.

(1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG sind die Koordinaten der Stand- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung zu berechnen.

(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem örtlichen System zu berechnen.

(3) Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen.

Schlagworte

Standpunkt, Festpunktnetz

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154614

alte Dokumentnummer

N9199421834L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)