§ 8 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).

(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)

(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)

§ 8.

Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12160403

alte Dokumentnummer

N3195411898R

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