ABSCHNITT II Der Grenzkataster
§ 8.
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und
- 2. zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147436
alte Dokumentnummer
N9196816520J
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