§ 8 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Mitteilungen an den Betreiber

§ 8.

Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters oder
  2. 2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062680

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