§ 8.
(1) Ist ein Mitglied/Ersatzmitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Umweltsenat verhindert, so ruhen die Ansprüche gemäß § 1 von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied/Ersatzmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
(2) Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 2 Abs. 1 und 2. Bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 3 gilt nicht als Tätigwerden.
(3) Die Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015393
alte Dokumentnummer
N1199547482J
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