§ 8 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

jetzt § 6

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 8.

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

jetzt § 6

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40177041

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