Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1.
Freistellungsbescheinigung
§ 8.
(1) Diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen oder in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehene internationale Einrichtungen im Steuergebiet, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung empfangen wollen, haben vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. EG Nr. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 13 der Systemrichtlinie in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu übermitteln.
(2) Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung bei den in Abs. 1 genannten Empfängern.
(3) Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu beziehen.
(4) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu in Abs. 1 genannten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Abs. 1 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20006735
Dokumentnummer
NOR40117007
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