§ 8 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat die Anfertigung eines Planes der Veranstaltungstechnik zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128579

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