Gerichtliches Verfahren
§ 8.
(1) Das gerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003.
(2) Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.
(4) Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die §§ 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40081262
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