§ 8 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

§ 8

(1) § 8.Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Gesetzentwürfe obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesministerium für Inneres schriftlich spätestens vier Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Gesetzentwürfe in der Höhe von 30000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12010238

alte Dokumentnummer

N11982136420

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